Das gesamtschweizerisch gültige Krankenversicherungsgesetz (KVG) verpflichtet die Krankenkassen nur bei genau definierten Krankheitsbildern zur Übernahme der Kosten einer Zahnbehandlung. In der Regel muss vorgängig zur Behandlung eine Kostengutsprache eingeholt werden. Die Krankenkasse wird die Franchise und den Selbstbehalt verrechnen.

Die Unfallversicherung (bei Berufstätigen über das Unfallversicherungsgesetz UVG) übernimmt die Kosten eines unfallbedingten Zahnschadens. Der Begriff Unfall ist klar definiert. Eine vorgängige Kostenabklärung ist zwingend (ausser bei Notfallbe- handlungen). Bei Nicht-Berufstätigen oder Kindern wird der unfallbedingte Zahnschaden über die Krankenkasse abgerechnet. Dies gilt allerdings nur, wenn die Unfalldeckung in der Krankenversicherung eingeschlossen ist. Beim Wechsel der Krankenversicherung (Grundversicherung) müssen in diesen Fällen neue Abklärungen getroffen werden. Der Patient muss das Schadenereignis jeweils direkt der zuständigen Versicherung anmelden. Der Zahnarzt seinerseits legt der Unfallversicherung ein entsprechendes Formular mit Behandlungsplan zur Überprüfung einer Kostenübernahme vor. Die Behandlung erfolgt erst, wenn die Kostenfrage geklärt ist.

Jede Krankenversicherung bietet Zahnpflegeversicherungen und Versicherungen für Zahnstellungskorrekturen an. Die Leistungen werden in der Police genau definiert. Im Zweifelsfall sollte vorgängig immer die Police der Unfall- und Krankenversicherung studiert werden. Dort sind die Leistungen aufgezeigt, die von der entsprechenden Versicherung übernommen werden.

Die Invalidenversicherung IV übernimmt in einigen klar definierten Fällen die Kosten einer Zahn- und/oder Kieferfehlstellung. Die Abklärung muss durch einen Kieferorthopäden SSO erfolgen. Der Hauszahnarzt kann in solchen Fällen eine Abklärung veranlassen. (Entscheid auf Grund von klinischen und radiologischen Merkmalen).

Die Militärversicherung MV übernimmt die Kosten für Unfälle, die sich während der Dienstzeit ereignen. Dies braucht eine Meldung beim Schularzt (Rekrutenschule) oder beim Notfallarzt/Notfallzahnarzt in Wiederholungskursen. Das entsprechende Formular muss vorgängig vom Dienstleistenden und vom behandelnden Zahnarzt der Militärversicherung vorgelegt werden.